Liebe Imkerinnen und Imker,

wer Bienen im Außenstand hat, also nicht zuhause im Garten, darf diese trotz Ausgangsbeschränkung aufsuchen. Hier der Auszug:

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung
.....

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
5. Triftige Gründe sind insbesondere:
....

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Komplette Bekanntmachung unter

https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20-03-20-ausgangsbeschraenkung-bayern-.pdf

Alles Gute und bleibt gesund,

Werner Paleczek, 1. Vors. IV Untergriesbach und Webmaster Bezirksverband Niederbayern